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1. Berechtigung

Der Mieter und der vertraglich autorisierte Fahrer versichern, für das angemietete Fahrzeug im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und entbinden den Vermieter der Pflicht, diese im Einzelfall zu prüfen. Der gültige Führerschein ist auf Verlangen vorzulegen. Wird das Fahrzeug von einer nicht autorisierten Person oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder unter Einfluss jeder Substanz, die das Fahrverhalten beeinträchtigen kann, gefahren, haftet der Mieter. Das Mietfahrzeug darf nur zur Personenbeförderung auf der Insel der Übernahme auf öffentlichen Strassen benutzt werden, die dem Leistungsvermögen des Fahrzeuges entsprechen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietvertrag zum Berechtigungsnachweis immer mitzuführen.


2. Übernahme

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug nebst Zubehör vollständig, in technisch einwandfreiem und beschriebenem optischen Zustand. Etwaige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich zu melden, soweit diese nicht im Vertrag vermerkt sind.


3. Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs in einwandfreiem Zustand am vereinbarten Ort und während der Öffnungszeiten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung. Eine Vertragsverlängerung kommt nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zustande. Das Fahrzeug ist während der Öffnungszeiten an einer Vermietstation vorzuführen. Der Mietpreis ist nach dem gültigen lokalen Tarif im Voraus zu entrichten. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als einer Stunde zahlt der Mieter Nutzungsentschädigung jeweils in Höhe der Tagesmiete. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Mieter unbenommen. Der Mieter erstattet dem Vermieter auf Nachweis die Kosten einer eventuell erforderlichen Rückholung, Buß- und Strafgelder, unabhängig vom Fahrer und Verschuldensnachweis, Parkgebühren oder Kosten für den Ersatz von Zubehör (wie Warndreieck, Bordwerkzeug, Schlüsselsatz etc.) und sonstige vom Vermieter zu verauslagenden Kosten.


4. Versicherung

Der Mietvertrag schließt folgende Leistungen ein: Haftpflichtversicherung (50 Mio. EURO / 8 MIO je versicherter Person) , sowie Vollkasko-, Diebstahlschutz und Insassenunfallschutz, sofern vereinbart. Der Vermieter stellt den Mieter je Schadensfall von der Haftung bei Kasko und Diebstahlschäden nach den Grundsätzen einer Vollkasko- und Diebstahlversicherung bis auf die vereinbarte Selbstbeteiligung frei. Die Höhe der Selbstbeteiligung beim Vollkasko und Diebstahlschutz kann bei Anmietung gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr (Super CDW) reduziert werden. Schäden an Reifen, Felgen sowie dem gesamten Unterboden, die nicht im Zusammenhang mit einem Unfall stehen, sind vom Vollkaskoschutz (auch mit Super CDW) ausgeschlossen. Ist das Fahrzeug nach einem Schaden nicht mehr fahrbereit, bemüht sich der Vermieter um die Stellung eines Ersatzfahrzeuges soweit verfügbar. Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen gemäß 1,5, 6 und 7 dieser Bedingungen haftet der Mieter voll.


5. Schäden

In jedem Schadensfalle und bei Verlust verpflichtet sich der Mieter, unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen sowie die Polizei hinzuzuziehen und das Schadensformular vollständig ausgefüllt dem
Vermieter zu übergeben. Verstösst der Mieter schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, hat er den eingetretenen Schaden an den Vermieter zu erstatten.


6. Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug pfleglich und unter Beachtung der üblichen Sorgfaltspflichten zu behandeln. Verstösst der Mieter schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, hat er dem Vermieter alle dadurch entstehenden Schäden auf Nachweis zu erstatten.


7. Haftung des Mieters

Der Mieter ersetzt dem Vermieter alle Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. Obliegenheitspflichtverletzungen am Fahrzeug entstanden sind. Zu ersetzen sind die Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung, im Falle eines Totalschadens der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, bei Diebstahl der Wiederbeschaffungswert. Der Mieter haftet ferner für alle ursächlichen Folgekosten wie z. B. Sachverständigen-, Abschlepp-, Verwaltungskosten und Mietausfall. Der Nachweis niedrigerer Folgekosten bzw. eines geringeren Mietausfalls bleibt dem Mieter unbenommen.


8. Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters aus dem Vertrag ist, soweit es sich nicht um Körperschäden handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Ausnahmefall haftet der Vermieter auch bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren vertragstypischen
Schadens.


9. Kraftstoff

Bei Übergabe des Fahrzeuges ist dem Vermieter eine Sicherheit von mindestens 60 EURO in bar oder per Kreditkarte zu übergeben. Der Kraftstoff ist nicht im Mietpreis enthalten. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit dem gleichen Tankfüllstand wie bei Fahrzeugannahme zurückzugeben. In keinem Fall erfolgt eine Erstattung für eine Mehrfüllung. Evtl. nicht aufgetanktes Benzin wird bei Fahrzeugrückgabe von der hinterlegten Sicherheit zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € in Abzug gebracht, ein verbliebener Restbetrag wird dem Mieter erstattet.

 10. Allgemeine Bestimmungen

Der Mieter berechtigt den Vermieter mit der Belastung seiner Kreditkarte für die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen, im Falle der nachträglichen Anforderung zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 17,50 €. Gerichtsstand sind die Balearischen Inseln oder nach Wahl des Vermieters der Wohnsitz des Mieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.